Erbrecht: Das Testament

Jeder Mensch hat das Recht, innerhalb eines bestimmten Rahmens, den Ort, die Form und den Ablauf seiner Beerdigung zu bestimmen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Wunsch der eigenen Bestattung schriftlich festgehalten wird: in der letztwilligen Verfügung, dem Testament. Für das Erbrecht ist der formal korrekt verfasste letzte Wille bindend für die Angehörigen. Liegt kein Testament vor, entscheiden die nächsten Angehörigen über den Ablauf der Bestattung. Priorität hat dabei der Wille des Ehegatten. Ist kein Ehepartner hinterblieben, gilt der Wille der Kinder oder deren Ehegatten. Es folgen die weiteren Verwandten in der Reihe ihres Verwandt­schafts­grades. Im Zweifelsfall kann bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Angehörigen gleichen Grades die Polizei- oder die Ordnungs­behörde hinzugezogen werden.

Die gesetzliche Erbfolge: Alles der Reihe nach

Das Erbrecht bzw. die Erbfolge sind in Deutschland so geregelt, dass in erster Linie die Kinder erben. Wurde die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt (Normalfall), erhält der überlebende Ehepartner aber die Hälfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er das Erbe mit den Miterben teilen.

Kinder und Ehepartner erben nach deutschem Erbrecht immer, denn sie haben einen Pflichtteilanspruch in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen – und zwar in bar.

  • Erben erster Ordnung sind: Kinder, Enkel, Urenkel
  • Erben zweiter Ordnung sind: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
  • Erben dritter Ordnung sind: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousin/Cousine

Weitere wichtige Regelungen

  • Nicht eheliche und eheliche Kinder sind nach Erbrecht in der ersten Ordnung gleichgestellt. Auch adoptierte Kinder fallen darunter.
  • Solange ein Verwandter einer vorher­gehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung aus.
  • Das Erbrecht eines gestorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über. Das Erbrecht des Ehegatten gilt nur, wenn er mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war.
  • Sind Erben erster Ordnung vorhanden, dann erhält der überlebende Ehepartner ein Viertel der Erbschaft sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegen­stände, das sogenannte Voraus.
  • Im Falle der Zugewinn­gemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.
  • Erbberechtigte Abkommen des Erblassers, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe stammen, erhalten vom über­lebenden Ehegatten Mittel zu einer angemessenen Ausbildung.
  • Im Falle der Güter­trennung erbt der überlebende Ehegatte bei einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern ein Viertel.
  • Nach deutschem Erbrecht erbt der Staat dann, wenn weder Ehegatte noch sonstige Verwandten des Erblassers leben oder wenn Erb­berechtigte die Erbschaft ausschlagen.

Gesetzliche Erbfolge – Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament hinterlassen und zu Lebzeiten auch keinen Erbvertrag abgeschlossen, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Bitte beachten Sie: An dieser Stelle haben wir allgemeine Informationen für Sie zusammen­gestellt. Sie ersetzen aber weder eine Rechts­beratung noch berücksichtigen sie die jeweiligen besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles. Wenn Sie eine konkrete Rechts­beratung wünschen, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Rechts­anwalt oder Notar zu wenden.